Branchenpauschalierung Umsatzsteuer
Allgemeines
An Stelle der Basispauschalierung kann auch die Branchenpauschalierung angewandt werden. In der betreffenden Verordnung (→ RIS) ist jener Prozentsatz angegeben, der nach Anwendung auf den getätigten Umsatz die abziehbare Vorsteuer ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex und können daher in diesem Leitfaden nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden. Die Verordnung unterscheidet zwischen:
- Freiberuflich tätigen Unternehmen (vier Gruppen, bestehend aus Tierärztinnen/Tierärzten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Patentanwältinnen/Patentanwälten und Notarinnen/Notaren, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern sowie Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern) und
- Nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden (67 Gruppen).
Regelung für freiberuflich tätige Unternehmer
Überschaubar ist die Liste der freiberuflich tätigen Unternehmen: Tierärztinnen/Tierärzte dürfen 4,9 Prozent, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare und Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder 1,7 Prozent, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker 2,8 Prozent vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen.
Achtung
Voraussetzung ist, dass der Umsatz des freiberuflichen Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 Euro betragen hat. Bei der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung gilt hingegen die Umsatzgrenze von 220.000 Euro.
Separat sind die Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern für Lieferungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu beanspruchen, sofern die Anschaffungskosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das bedeutet, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten bis zu 1.000 Euro netto ab dem Jahr 2023; bis zum Jahr 2022: 800 Euro) kein Vorsteuerabzug möglich ist. Vorsteuern, die bei sonstigen Leistungen (Herstellungen) im Zusammenhang mit abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, stehen nicht gesondert zu! Zusätzlich abziehbar ist hingegen bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Regelung für Handels- und Gewerbetreibende
Den Handels- und Gewerbetreibenden bleibt der Blick in die unten genannte Verordnung nicht erspart. Das Spektrum der Durchschnittssätze reicht von 0,3 Prozent (Tabaktrafikantinnen/Tabaktrafikanten) bis zu 7 Prozent (Münzreinigerinnen/Münzreiniger). Für Handels- und Gewerbetreibende existiert zwar keine Umsatzgrenze, dafür ist die Pauschalierung nur jenen Betrieben gestattet, für die keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Auch wenn ein Unternehmen freiwillig Bücher führt, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Auch hier gibt es zusätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten:
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter, für die einkommensteuerlich keine sofortige volle Abschreibung zulässig ist
- Vorsteuern für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen von Waren, inkl. Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die das Unternehmen zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt
Hinweis
Die beiden letztgenannten Punkte gelten laut Verordnung nicht für Friseurinnen/Friseure, Chemischreinigerinnen/Chemischreiniger, Wäschereien und Handelsvertreterinnen/Handelsvertreter.
Rechtsgrundlagen
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern (BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001)
- Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen